Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz
Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen übermäßiger privater Nutzung des Internets.
Dem Arbeitnehmer war zur Arbeitsleistung ein Dienstrechner überlassen worden. Die private Nutzung des Internets war allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem Hinweise auf erhebliches privates Internetsurfen des Arbeitnehmers vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf aus. Anschließend wurde das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt etwa fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen fristlos gekündigt.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hielt die Kündigung für wirksam. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Feststellung des Landesarbeitsgericht, dass der Arbeitgeber berechtigt war, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners eines Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016, Az.: 5 Sa 657/15). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.