Altersdiskriminierung bei Kündigungserklärung
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.7.2015 (BAG, 23.07.2015 - 6 AZR 457/14 die Kündigung einer Arbeitnehmerin, welche keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genoss, als unwirksam erachtet, weil die Kündigungserklärung des Arbeitgebers eine unmittelbare Benachteiligung der Arbeitnehmerin wegen ihres Alters vermuten ließ. Der Arbeitgeber hatte in dem Kündigungsschreiben erwähnt, dass die Arbeitnehmerin inzwischen "pensionsberechtigt" ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht als ausreichend für eine Altersdiskriminierung angesehen, was zur Unwirksamkeit der Kündigung führte. Daneben hat das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit für einen Anspruch auf Entschädigungszahlung bejaht und den Rechtsstreit insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Fragen der Diskriminierung tauchen nicht mehr nur im Zusammenhang mit Bewerbungen auf, sondern auch bei Kündigungen. Insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigungserklärung solch unvorsichtige Formulierungen verwendet und sich nicht auf den bloßen Ausspruch der Kündigungserklärung beschränkt.