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Fastnachtszeit = erhöhtes Kündigungsrisiko?

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte sich mit einer Klage eines Arbeitnehmers gegen eine fristlose Kündigung, welche auf einer Tätlichkeit während einer Fastnachtsfeier auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers beruhte, zu befassen.

Der schwerbehinderte Kläger war seit 1987 bei seinem Arbeitgeber als Einkaufssachbearbeiter beschäftigt. Der Kläger fühlte sich bei der Feier am Weiberfastnachtstag von zwei Kolleginnen provoziert, weil diese mehrfach versucht hätten, seine Krawatte abzuschneiden. Bei einer später folgenden Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und einem anderen Kollegen, von dem er sich ebenfalls provoziert fühlte, hat der Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dem Kollegen zunächst den Inhalt eines Bierglases ins Gesicht geschüttet und anschließend das leere Bierglas auf die Stirn geschlagen. Hierbei ist das Bierglas zersplittert und der herbeigerufene Notarzt musste mehrere Glassplitter aus der Stirn entfernen. Eine Überwachungskamera hatte das Geschehen aufgezeichnet. Der Kläger hatte vorgetragen, dass er sich aufgrund einer krankheitsbedingten Angststörung bedroht fühlte und er zum angeblichen Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und der Kündigung der Arbeitgeberinnen stattgegeben, LAG Düsseldorf (Urteil vom 22.12.2015 – 13 Sa 957/15). Bisher liegt nur eine Presseerklärung vor und noch nicht die schriftlichen Gründe des Urteils.

Bei derartigen Tätlichkeiten und Ausraster bleibt einem Arbeitgeber allerdings kaum etwas anderes übrig, als das Arbeitsverhältnis verhaltsbedingt und fristlos zu kündigen.

Interessant wäre zu erfahren, ob es sich um eine Betriebsfeier oder lediglich um eine Feier auf dem Betriebsgelände gehandelt hat. Hätte der Arbeitnehmer seinen Kollegen während seiner Freizeit, ohne jeglichen betrieblichen Zusammenhang, tätlich angegriffen, wäre dies für eine fristlose Kündigung kaum ausreichend. Auf jeden Fall sollten Arbeitnehmer auch während Betriebsfesten ihr Verhalten und ihren Alkoholkonsum kontrollieren können


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