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Vorrang der Änderungskündigung bei freier Stelle im Ausland oder wann muss ich mich ins Ausland vers

Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung auch dann, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiter beschäftigt werden kann, § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1a KSchG. Die hieraus folgende Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung an einem anderen - freien - Arbeitsplatz zu beschäftigen, erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens, so das BAG in seinem Urteil vom 24.9.2015 Az.: 2 AZR 3/14.

Das Arbeitsgericht Mannheim und das LAG Baden-Württemberg hatten dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz in Mannheim wegen Einstellung des Geschäftsbetriebes wegfiel, noch Recht gegeben und die Kündigung für unwirksam erachtet. Insoweit waren die Gerichte der Auffassung, dass der Arbeitgeber die freie Stelle im Ausland im Wege der Änderungskündigung hätte anbieten müssen.

Das BAG sah die Sache anders. Die Einstellung des Betriebes im Inland ist ein berechtigter Kündigungsgrund und der Arbeitgeber war nicht verpflichtet, dem Kläger - über die dazu nicht ausreichenden Vorgaben des § 1 Abs. 2 KSchG hinaus - einen Arbeitsplatz im Ausland zuzuweisen. Anzumerken ist, dass der Arbeitnehmer in dem Fall zunächst eine Versetzung nach Istanbul trotz vertraglicher Abrede abgelehnt hatte. Zu der dann später erklärten betriebsbedingten Kündigung wegen Einstellung des Geschäftsbetriebes im Inland erklärte der Arbeitnehmer, dass ihm eine freie Stelle in Istanbul im Wege der Änderungskündigung hätte angeboten werden müssen.

Über die entschiedene Rechtsfrage hinaus, zeigt der Fall eines jedoch sehr deutlich: die Ausschöpfung des Rechtsweges ist mit erheblichen Risiken behaftet. Diese Risiken einzugehen, ist bei Kündigungsschutzverfahren nicht immer die beste Wahl. Eine einvernehmliche Regelung, mit der beide Seiten leben können, dürfte oft wesentlich sinnvoller sein, insbesondere dann, wenn das BAG in einem vorangehenden Urteil vom 29.8.2013 - Az. 2 AZR 809/12 - schon im oben genannten Sinne entschieden hatte.


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