Hemmung einer Ausschlussfrist wegen Vergleichsverhandlungen
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 AZR 262/17 – Pressemitteilung 32/18:
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Abgeltung von Urlaubsansprüchen und die Vergütung von Überstunden. Nachdem der Kläger seine Ansprüche schriftlich geltend gemacht hatte, wurden diese vom Arbeitgeber schriftlich mit dem Hinweis, er strebe eine einvernehmliche Lösung an, abgelehnt. Nachdem die Vergleichsverhandlungen scheiterten, reichte der Arbeitnehmer zwei Monate nach Abschluss der Vergleichsverhandlungen, allerdings nach Ablauf der Ausschlussfrist, eine Zahlungsklage beim Arbeitsgericht ein. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage wegen Versäumung der Ausschlussfrist ab. Die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg.
Das BAG stellte fest, dass mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts die Klage nicht abgewiesen werden kann. Der Kläger hat die dreimonatige Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gewahrt, weil sie für die Dauer der Vergleichsverhandlungen entsprechend § 203 Satz 1 BGB gehemmt war. Das BAG musste nicht darüber entscheiden, ob die Verfallklausel insgesamt unwirksam ist, weil sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Mangels Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu dem vom Kläger behaupteten Arbeitszeitkonto und dessen Saldo sowie den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen Urlaubstagen konnte das BAG der Sache nicht selbst entscheiden, sondern hat sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.