Fachanwalt für Arbeitsrecht
Cengiz Abdul-Rahman
Besonderheiten im Arbeitsrecht:
Das Arbeitsrecht weist bezüglich der Kosten eine Besonderheit auf:
Nach § 12a Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz besteht auch beim postiven Ausgang des Prozesses vor dem Arbeitsgericht erster Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Prozessbevollmächtigten. Umgekehrt muss man dem Gegner dessen Anwaltskosten nicht bezahlen, wenn man den Prozess verliert.
Im Unterschied zum normalen Zivilprozess müssen zunächst auch keine Gerichtskosten als Vorschuss eingezahlt werden. Die Gerichtskosten trägt diejenige Partei, die den Prozess verliert. Wird eine Klage vor Stellung der Anträge zurückgenommen, fallen keine Gerichtskosten an.
Der Arbeitgerichtsprozess erleichtert bezüglich der Kosten und des Kostenrisikos den Zugang für den Rechtssuchenden.
Kosten des Rechtsanwaltes im Allgemeinen:
Die Kosten eines Rechtsanwaltes bestimmen sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Die Gebühr für ein Erstberatungsgespräch beträgt höchstens Euro 190,00 zzgl. Umsatzsteuer.
Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit entsteht bei Geltenmachung eines Anspruches bzw. der Abwehr von Forderungen eine sog. Geschäftsgebühr. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Beispielsweise beträgt bei einem Gegenstandswert von Euro 2.000,00 die anzusetzende 1,3 Geschäftsgebühr Euro 195,00 zzgl. einer Auslagenpauschale von Euro 20,00 und der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Bei außergerichtlicher Tätigkeit können Honorarvereinbarungen getroffen werden.
Bei weiteren Fragen zur Honorargestaltung können Sie mich gerne direkt ansprechen.
Erfolgshonorar § 4a RVG:
Nach § 4a Abs. 1 RVG darf ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.